K.I.L.O. - Kultur und Initiative Leipziger Osten e.V.


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Die Satzung des Vereins Kultur & Initiative L.O. e.V.



zur Satzung ... 

§ 1 Name / Sitz / Geschäftsjahr
§ 2 Vereinszweck
§ 3 Selbstlosigkeit / Mittelverwendung
§ 4 Organe des Vereins
§ 5 Mitglieder
§ 6 Mitgliedsbeiträge
§ 7 Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
§ 9 Finanzen des Vereines
§ 10 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks
§ 11 Revision
§ 12 Protokolle
§ 13 Haftung
§ 14 Schlussbestimmungen



§ 1 Name / Sitz / Geschäftsjahr



Der Verein trägt den Namen Kultur & Initiative L.O. und hat seinen Sitz in Leipzig. Nach der Eintragung ins Vereinsregister des Amtsgerichtes Leipzig führt er den Zusatz e. V.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.




§ 2 Vereinszweck



Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Der Verein ist eine freiwillige und unabhängige Vereinigung von Initiativgruppen, Vereinigungen, Institutionen und Einzelpersonen. Zweck des Vereines ist die Förderung von Kunst und Kultur in den Bereichen Musik, Literatur, bildende und darstellende Kunst sowie die Förderung der Jugendhilfe im Leipziger Osten.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

- Die Organisation und Durchführung kultureller Angebote in Form von Lesungen, Ausstellungen, Performances, Theater- und Musikveranstaltungen für die im Leipziger Osten lebenden Bevölkerungsgruppen, gleich welchen Alters, Geschlechts oder Herkunft

- Die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen für Kinder und Jugendliche im Freizeitbereich

Mit der Verwirklichung der vorgenannten Tätigkeitsschwerpunkte möchte der Verein die Begegnungen zwischen Menschen unterschiedlicher Generationen, Anschauungen und Nationalitäten sowie die Förderung und Stärkung der Mitverantwortung und Eigeninitiative breiter Bevölkerungsgruppen für den Leipziger Osten fördern.

Die Tätigkeit des Vereins darf die Eigenständigkeit, Eigenart und Unabhängigkeit der Mitglieder nicht berühren.




§ 3 Selbstlosigkeit / Mittelverwendung



Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.




§ 4 Organe des Vereins



Die Organe des Vereins sind:

1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Ausschüsse zur Wahrnehmung besonderer Vereinsaufgaben gebildet werden.




§ 5 Mitglieder



Mitglied im Verein können juristische und natürliche Personen sein, die sich auf freiwilliger Basis zusammenschließen.

Alle juristischen Personen, die Mitglied im Verein sind, können jeweils einen Vertreter in den Verein delegieren. Für die Delegierung sowie für den Entscheid zur Mitgliedschaft eines Vereines sind entsprechende Vorstandsbeschlüsse erforderlich.

Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Der Vorstand entscheidet darüber mit einfacher Mehrheit. Aufnahmeanträge können ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung des Vereins anzuerkennen, die Beschlüsse zu befolgen und an der Erfüllung der Aufgaben zu Erreichung der Ziele des Vereins mitzuwirken.

Mitglieder haben volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, sowie das Recht, der Mitgliederversammlung und dem Vorstand Vorschläge zu unterbreiten. Sie haben das Recht, Anträge zu stellen und Anfragen einzubringen. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Mitglieder können schriftlich unter der Angabe von Gründen eine Mitgliederversammlung einberufen (außerordentliche Mitgliederversammlung), wenn das Interesse des Vereines es erfordert und mindestens 25% der Mitglieder dies verlangen.

Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen. Gründe sind:

wenn ein Mitglied

- die ihm aufgrund der Satzung oder der Beschlüsse obliegenden Pflichten verletzt,
- durch sein Verhalten das Ansehen und die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt,
- im Geschäftsjahr mehr als drei Monate mit der Zahlung von Beiträgen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von zwei Monaten seinen Verpflichtungen nachkommt.

Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

Der Austritt kann nur mit dreimonatiger Kündigungsfrist erfolgen und muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewährung von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.

Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.





§ 6 Mitgliedsbeiträge



Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Für die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend.




§ 7 Mitgliederversammlung



Die Mitgliederversammlung fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. In dringenden Fällen ist eine schriftliche Abstimmung im Umlaufverfahren möglich.

1. Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder (Ausnahme siehe § 8 Pkt.9).
2. Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht und den Revisionsbericht der Revisoren entgegen.
3. Die Mitgliederversammlung beschließt den Vereinshaushalt.
4. Die Mitgliederversammlung kann über die Einsetzung einer Geschäftsführung entscheiden
5. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstands nach Vorlage von Jahresbericht und Finanzbericht.
6. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für 2 Jahre, Wiederwahl ist möglich.
7. Die Mitgliederversammlung fasst den Beschluss über die Auflösung des Vereins mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.




§ 8 Vorstand



Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei höchstens sieben gleichberechtigten Mitgliedern, deren Aufgaben intern verteilt werden. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt.

Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder vertreten.

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

1. Die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung (schriftlich oder per E-Mail mit 14tägiger Ladungsfrist, mindestens einmal jährlich) sowie die Aufstellung der Tagesordnung,
2. Verantwortlichkeit für die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
3. Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes,
4. Verwaltung des Sachvermögens,
5. Erstellung des Jahresberichtes,
6. Vorlage der Jahresplanung,
7. Entscheidung über schriftliche Aufnahmeanträge neuer Mitglieder
8. Entscheidung über den Ausschluss eines Mitgliedes. Der Ausschließungsgrund ist dem Mitglied, einschließlich einer Rechtsmittelbelehrung, schriftlich bekannt zu geben. Gegen den Ausschluss ist Berufung an den Vorstand zulässig. Sie muss innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang des Ausschließungsbescheides beim Vereinsvorstand eingelegt werden.
9. Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende formelle Änderungen eigenständig durchzuführen.

Der Vorstand führt die laufenden Vereinsgeschäfte. Ein Vorstandsmitglied darf für seine Tätigkeit als Geschäftsführer eine angemessene Vergütung erhalten.





§ 9 Finanzen des Vereines



Der Verein finanziert seine Tätigkeit aus öffentlichen Zuwendungen, Spenden und Mitgliedsbeiträgen.

Spenden von Einzelpersonen, Institutionen, Parteien, Verbänden und Organisationen können nur entgegen genommen werden, wenn die Spender keine der Satzung widersprechenden Bedingungen mit ihrer Unterstützung verbinden.

Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.




§ 10 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks



Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an einen steuerbegünstigten Verein im Leipziger Osten, der ebenfalls kulturelle Zwecke fördert. Das Vermögen ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Hierüber hat die Mitgliederversammlung zu beschließen.




§ 11 Revision



Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine/n Revisor/in. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Vereinsbeschlüsse.




§ 12 Protokolle



Die Protokolle der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und von Versammlungsleiter und dem/ der Protokollant/in zu unterzeichnen.




§ 13 Haftung



Der Verein haftet nur mit dem Vereinsvermögen.




§ 14 Schlussbestimmungen



Die Satzung tritt am Tag der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

Die Satzung wurde am 4.7.2005 von der Mitgliederversammlung beschlossen.


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